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   VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20   

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https://dejure.org/2020,42128
VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20 (https://dejure.org/2020,42128)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 (https://dejure.org/2020,42128)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 1 S 4109/20 (https://dejure.org/2020,42128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1e Abs 2 CoronaVV BW 4 vom 15.12.2020, § 28 Abs 1 IfSG, § 32 S 1 IfSG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingtes Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Verbot von Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum (Feuerwerk) abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Verbot von Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum (Feuerwerk) abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Böllerverbot im öffentlichen Raum abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feuerwerks-Verbot im öffentlichen Raum - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    In Baden-Württemberg kein Silvesterfeuerwerk im öffentlichen Raum

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.).

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Im Parlamentsvorbehalt wurzelnde Bedenken, die sich in Bezug auf einige der seit März 2020 zur Pandemiebekämpfung durch Rechtsverordnung normierte Maßnahmen wie beispielsweise umfassende Betriebsschließungen ergeben haben (vgl. grdl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), bestehen in Bezug auf die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren beanstandeten Regelungen in § 1e Abs. 2 CoronaVO angesichts der deutlich geringeren Eingriffstiefe voraussichtlich nach nicht (vgl. zu Letzterem Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1281/20 - juris und DÖV 2020, 792 [Leitsatz]; offen gelassen für die - im Vergleich zur vorliegend streitbefangenen Regelung allerdings wesentlich weiterreichende und daher eingriffsintensivere - Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen CoronaVO NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020, a.a.O.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.).

    Mit seiner sinngemäß dahingehenden Prognose hat der Verordnungsgeber den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Dem steht - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - nicht entgegen, dass dem Antragsteller das Verlassen der eigenen Wohnung in der Silvesternacht ohnehin nur beim Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne von § 1c Abs. 2 CoronaVO gestattet ist und er diese Vorschrift nicht angefochten hat (vgl. zu deren voraussichtlicher Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris [PM]).

    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie im Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen belegen im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber ohne Rechtsfehler davon ausgehen konnte, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - zu den in § 1c CoronaVO für die Zeit bis zum 10.01.2020 geregelten Ausgangsbeschränkungen; in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. v. 26.03.2020 - Vf. 6-VII-20 -, NVwZ 2020; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, NVwZ 2020, 635; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020, a.a.O.; VG München, Beschl. v. 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - juris).

    durch den Senat]; zu dem Gartenflächen umfassenden Begriff der eigenen "Wohnung" im Sinne des § 1c CoronaVO Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, und die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Mit seiner sinngemäß dahingehenden Prognose hat der Verordnungsgeber den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten.

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (vgl. stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 ; Senat, Beschl. v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris).

    Die Regelungen der Landesregierung haben sich dabei an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auszurichten, wenn sie Gleich- oder Ungleichbehandlungen vornehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.10.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - und v. 20.05.2020 - 1 S 1442/20 -).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 372; im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie im Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen belegen im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber ohne Rechtsfehler davon ausgehen konnte, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - zu den in § 1c CoronaVO für die Zeit bis zum 10.01.2020 geregelten Ausgangsbeschränkungen; in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. v. 26.03.2020 - Vf. 6-VII-20 -, NVwZ 2020; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, NVwZ 2020, 635; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020, a.a.O.; VG München, Beschl. v. 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie im Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen belegen im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber ohne Rechtsfehler davon ausgehen konnte, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - zu den in § 1c CoronaVO für die Zeit bis zum 10.01.2020 geregelten Ausgangsbeschränkungen; in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. v. 26.03.2020 - Vf. 6-VII-20 -, NVwZ 2020; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, NVwZ 2020, 635; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2020, a.a.O.; VG München, Beschl. v. 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - juris).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Ob sie wegen der möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Berufstätigkeit dieser Personen die Voraussetzungen für die Annahme eines mittelbaren Grundrechtseingriffs erfüllt (vgl. zu den dahingehenden Anforderungen BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, und Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, sowie zuletzt Senat, Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 - juris m.w.N.), bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 113, 167 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20

    Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20

    Corona-Krise; Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende; Baden-Württemberg;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3430/20

    Untersagung des Betriebs von Kosmetik- und Nagelstudios während der

  • VG München, 29.10.2020 - M 26a S 20.5372

    Eilantrag gegen coronabedingte Verbote im Berchtesgadener Land erfolglos

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 3 S 140/07

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1281/20

    Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen durch CoronaVO

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - 1 S 2551/91

    Polizeiverordnung zur Kampfhundehaltung - Normenkontrolle

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Verordnungsgeberin in ihre Begründung auch den Zweck, das Gesundheitssystem nicht zusätzlich zu belasten, eingestellt hat (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 474/20, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 42, 50).

    Durch das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk wird nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig die Zusammenkunft von Personen gefördert, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 38; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 36; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine durchgängige Einhaltung der übrigen Schutzmaßnahmen - wie etwa des Abstandsgebots - insbesondere am Silvesterabend nicht unterstellt werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 39).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    Einen taggleich gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers, die von ihm beanstandeten Vorschriften vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - mit der Begründung abgelehnt, dass, soweit der Antragsteller den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 19 Nr. 7 CoronaVO zum Gegenstand des Verfahrens mache, bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, und im Übrigen sich das Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im öffentlichen Raum, das entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kein Totalverbot regele, mit Blick auf den mit ihm verfolgten Schutz hochrangiger Rechtsgüter als verhältnismäßig erweise.

    Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, über den der Senat mit Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - entschieden hat, auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

    Dem Antragsteller blieb es damit, worauf der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in seinem Beschluss vom 22.12.2020 - 1 S 4109/20 - hingewiesen hat (vgl. S. 17 f. BA), unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der weiteren sich aus der Corona-Verordnung ergebenden Maßgaben im nichtöffentlichen Raum - etwa in einem gegebenenfalls zur eigenen Wohnung gehörenden Garten - pyrotechnische Gegenstände abzubrennen (vgl. die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, S. 8 und 26; zu dem Gartenflächen umfassenden Begriff der eigenen "Wohnung" im Sinne des § 1c CoronaVO vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris Rn. 30, und die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, S. 12).

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 467/20

    "Feuerwerksverbot", Verkauf und Abgabe von Feuerwerkskörpern (Dreiundzwanzigste

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, S. 13).

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 474/20

    "Feuerwerksverbot" (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl.

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, S. 13).

  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 468/20

    "Feuerwerksverbot", Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie

    Das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dazu geeignet, die Gruppenbildung von Personen zu fördern, die entweder ihre selbst mitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre Wohnung verlassen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 42).

    Eine Beschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, S. 13).

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